Arlette Niemann
- Funktion
- Friedensrichterin
Friedensrichteramt Wiesendangen
Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind für folgende Klagen zuständig:
- Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag usw.)
- Arbeitsrechtliche Klagen (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnis usw.)
- Unterhaltsklagen
- Erbrechtliche Klagen (Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen usw.)
- Nachbarschaftsklagen (Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Hecken, Bäumen und Bauten, usw.)
- Persönlichkeitsverletzungen
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter beraten und erteilen auch Auskunft über Fragen, die das Vorgehen bei Klagen und Begehren betreffen.
Alle aktuellen Formulare und Merkblätter finden Sie auf der Website des Verbandes der Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich.
Klägerinnen und Kläger reichen ihre Klage bei der Friedensrichterin ein.
Achtung: Die Friedensrichter sind nicht zuständig bei
- Scheidungs- und Trennungsklagen. Diese sind direkt beim Bezirksgericht einzureichen.
- Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Dafür ist die Schlichtungsbehörde am Bezirksgericht zuständig.
- Ehrverletzungsprozessen. Hier ist die Staatsanwaltschaft zuständig
Weitere Informationen
Sie dürfen oder müssen zum 1. Mal als klagende oder beklagte Partei zur Friedensrichterin? Sie begleiten erstmals eine Partei als Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter? Dann sind Sie herzlich eingeladen, den Artikel von Jürg Girschweiler zu den „Dos and Don’ts“ im Schlichtungsverfahren zu lesen (siehe PDF unter https://www.wiesendangen.ch/dienstleistungen/89479) . Publikation mit freundlicher Genehmigung des Autors. Jürg Girschweiler ist langjähriger Friedensrichter und Verantwortlicher für die Grundausbildung und Weiterbildung der FriedensrichterInnen im Kanton Zürich.
CORONA – Regeln
Die Schlichtungsverhandlungen werden wieder ohne Einschränkungen durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass Personen auch weiterhin das Bedürfnis haben, sich mit einer Maske zu schützen; dies ist selbstverständlich möglich und wird so akzeptiert.
Der Schutz aller anwesenden Personen während der Verhandlung hat unverändert oberste Priorität. Es wird daher für hinreichend grosse physische Abstände gesorgt.
Personen, die krank sind oder Erkältungssymptome aufweisen, werden zur Verhandlung grundsätzlich nicht zugelassen. Parteien, die zum persönlichen Erscheinen vor der Friedensrichterin vorgeladen sind und solche Symptome haben, werden gebeten, sich vorgängig telefonisch zu melden.
Bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte vor der Verhandlung die Friedensrichterin.