Aufhebung von Gräbern
Die gesetzliche Ruhefrist für die Erdgräber Nrn. 212 - 229 der Jahre 2002 bis 2004 und die Urnengräber Nrn. 176 - 191 der Jahre 2002 bis 2004 ist abgelaufen. Sie können somit im April 2025 aufgehoben werden (§ 38 der kant. Bestattungsverordnung und Art. 22 des Friedhof- und Bestattungsreglementes der Gemeinde Wiesendangen).
Wir bitten die Angehörigen dieser Verstorbenen, die Grabsteine und anderweitige Grabandenken bis 31. März 2025 zu entfernen. Nach diesem Zeitpunkt wird über nicht abgeholte Grabsteine frei verfügt. Für später geltend gemachte Ansprüche besteht keine Haftung der Gemeinde.
Gemeinderat Wiesendangen